Satzung
§ 1 Name und Sitz 
Die am 03. März 1980 gegründete Arbeitsgemeinschaft
Hayner Weiber hat ihren Sitz in Dreieich. Sie führt jetzt die
Rechtsform eines eingetragenen Vereins und ist im Vereinsregister
beim Amtsgericht Langen eingetragen. §
2 Vereinszweck, Gemeinnützigkeit 
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte
Zwecke“ (§ 52 und § 53) der Abgabeordnung.
Zweck des Vereins ist die Förderung kultureller, sozialer und
künstlerischer Belange sowie Pflege und Erhaltung der historischen
Bausubstanz im Dreieichgebiet.
Der Verein hält sich im Rahmen seiner gesteckten Ziele von allem
politischen und religiösen Tendenzen frei.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
Der Satzungszweck wird ausschließlich verwirklicht durch kulturelle
Veranstaltungen wie Beteiligung an der traditionellen Kerb des Stadtteils
Dreieichenhain und anderer Veranstaltungen ähnlicher Art (Basar)
zum Ansammeln von Mitteln sowie Abhalten von Vorträgen aus dem
kulturellen und sozialen Themenkreis. Darüber hinaus durch persönlichen
Einsatz von Mitgliedern in der Altenpflege und durch finanzielle Unterstützung
von sozialen Einrichtungen (für die Verwirklichung der steuerbegünstigten
Zwecke eines anderen Vereins oder für die Verwirklichung steuerbegünstigter
Zwecke durch eine Körperschaft des öffentlichen Rechts –
Nachweis durch gültigen Freistellungsbescheid neuesten Datums)
in Form von Spenden oder Zuwendungen. §
3 Verwendung der Mittel 
Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen
Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen
aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die
dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig
hohe Vergütungen begünstigt werden. §
4 Geschäftsjahr 
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. §
5 Mitgliedschaft 
Mitglied kann jede Person weiblichen Geschlechts werden, die tatkräftig
und aktiv im Rahmen unserer Satzung mithilft (siehe § 6)
und das 18. Lebensjahr vollendet hat. Der Aufnahmeantrag ist an den
Vorstand zu richten. Dieser entscheidet über die Aufnahme. Er
ist verpflichtet, etwaige Ablehnungsgründe der Bewerberin bekannt
zu geben. Erfolgt innerhalb eines Monats keine Ablehnung, gilt der
Antrag als angenommen. § 6 Rechte
und Pflichten der Mitglieder 
Die Mitglieder sind verpflichtet, die Bestrebungen und Interessen
des Vereins nach Kräften zu unterstützen sowie die Beschlüsse
der Vereinsorgane zu befolgen.
Die Mitglieder haben in der Mitgliederversammlung gleiches Stimmrecht;
eine Übertragung des Stimmrechtes ist nicht zulässig.
§ 7 Mitgliedsbeitrag 
Die Höhe des Mitgliedsbeitrages setzt die Mitgliederversammlung
fest. Der Beitrag ist bis zum 31. März eines jeden Jahres zu
entrichten. § 8 Erlöschung
der Mitgliedschaft 
Die Mitgliedschaft erlischt
a) durch Tod.
b) durch freiwilligen Austritt, der – um gültig zu sein
– dem Vorstand bis zum 01. Oktober des laufenden Jahres
mitzuteilen ist.
c) durch Ausschluss auf Beschluss des Vorstandes, wenn ein wichtiger
Grund vorliegt. Ausschließungsgründe sind Nichtzahlung
des Beitrages und insbesondere auch durch grobe Verstöße
gegen Satzung und Interessen des Vereins sowie gegen Beschlüsse
der Vereinsorgane.
Der Beschluss des Vorstandes ist der Betroffenen mitzuteilen. Innerhalb
von 2 Wochen nach Zustellung des Ausschlussbescheides hat die
Betroffene das Recht, dagegen Einspruch einzulegen. Über
diesen Einspruch entscheidet die nächste Mitgliederversammlung.
Bis zu diesem Zeitpunkt hat der Einspruch aufschiebende Wirkung. Die
Entscheidung der Mitgliederversammlung ist endgültig.
§ 9 Vereinsorgane 
Die Organe des Vereins sind:
a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung §
10 Der Vorstand 
Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
a) der Vorsitzenden
b) der 1. Stellvertreterin
c) der 2. Stellvertreterin
d) der Schriftführerin
e) der Schatzmeisterin
f) bis zu 6 Beisitzerinnen
Der Vorstand wird von der ordentlichen Mitgliederversammlung gewählt.
Die Wahlen erfolgen schriftlich in geheimer Abstimmung. Seht nur eine
Kandidatin zur Wahl, kann offen gewählt werden.
Die Vorsitzende und beide Stellvertreterinnen bleiben 3 Jahre
im Amt, und zwar auf folgende Weise:
Die Vorsitzende amtiert als solche ein Jahr und übernimmt danach
die Position der 2. Stellvertreterin. Gleichzeitig übernimmt
die 1. Stellvertreterin das Amt der Vorsitzenden. Demnach ist
es notwendig, jährlich eine 1. Stellvertreterin neu zu wählen.
Der übrige Vorstand wird auf die Dauer von 2 Jahren gewählt.
Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf seiner Amtszeit aus,
so wird in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung eine
Nachfolgerin für die Restzeit gewählt.
Der Vorstand tritt außer zu seinen üblichen Sitzungen dann
zusammen, wenn ein Drittel seiner Mitglieder dies schriftlich verlangt.
Die Vorstandssitzung muss dann innerhalb einer Woche anberaumt werden.
§ 11 Geschäftsbericht des Vorstandes

Der Vorsitzende, die 1. stellvertretende Vorsitzende und die Schriftführerin
bilden den geschäftsführenden Vorstand. Jeweils zwei Mitglieder
dieses geschäftsführenden Vorstandes vertreten den Verein
gerichtlich und außergerichtlich in allen Vereinsangelegenheiten
(§ 26 Abs. 2 BGB) – soweit erforderlich nach
Maßgabe der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
Der geschäftsführende Vorstand ist verpflichtet, in alle
den Verein verpflichtenden Rechtshandlungen und -verträge die
Bestimmungen aufzunehmen, dass die Vereinsmitglieder nur mit dem Vereinsvermögen
haften. § 12 Beschlussfähigkeit
der Mitgliederversammlung 
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß
einberufen worden ist. § 13 Ordentliche
Mitgliederversammlung 
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich im ersten
Quartal eines jeden Jahres statt. Sie wird durch Veröffentlichung
in der Presse oder schriftlich einberufen. Die Einberufung muss mindestens
14 Tage vor dem Termin der Versammlung erfolgen und die vom Vorstand
festzusetzende Tagesordnung enthalten. §
14 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung 
Die Mitgliederversammlung beschließt über:
a) die Genehmigung der Bilanz und der Jahresrechnung
b) die Entlastung des Vorstandes
c) Neuwahl des Vorstandes
d) Satzungsänderung
e) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
f) Anträge des Vorstandes und der Mitglieder (§ 15
der Satzung)
g) Auflösung des Vereins
Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit
gilt der Antrag als abgelehnt. Bei Beschlüssen über die
Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins müssen
mindestens 60 % aller Mitglieder anwesend sein. Die Satzungsänderung
bedarf einer Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder. Über
die Verhandlungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist
ein Protokoll aufzunehmen, das von der die Versammlung leitenden Vorsitzenden
und der Schriftführerin zu unterzeichnen ist. §
15 Anträge 
Anträge aus der Reihe der Mitglieder an die Mitgliederversammlung
sind schriftlich dem Vorstand spätestens 5 Tage vor Zusammentritt
der ordentlichen Mitgliederversammlung mit kurzer Begründung
einzureichen. Bei besonders wichtigen Angelegenheiten kann auch ein
Antrag während einer ordentlichen Mitgliederversammlung eingebracht
werden. Die Mitgliederversammlung entscheidet dann über die Aufnahme
des Antrages auf die Tagesordnung. §
16 Außerordentlich Mitgliederversammlung 
Der Vorstand kann außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen.
Auf schriftliches Verlangen von mindestens einem Zehntel aller Mitglieder
muss der Vorstand binnen 2 Monaten unter Angabe der vorgeschlagenen
Tagesordnung eine Mitgliederversammlung einberufen. Für die außerordentliche
Mitgliederversammlung gelten die Bestimmungen über die ordentliche
Mitgliederversammlung entsprechend. §
17 Ausschlüsse 
Der Vorstand ist berechtigt, Ausschüsse für besondere Aufgaben
einzusetzen, insbesondere für:
a) Altenpflege
b) Altstadtfragen
c) Herstellen von kunsthandwerklichen Dingen für die Kerb (Basar)
d) Kunstführungen und Vorträge
e) Umwelt und alternatives Leben
f) Veranstaltungen § 18 Auflösung
des Vereins 
Die Auflösung des Vereins kann nur von einer satzungsgemäß
einberufenen Mitgliederversammlung unter Beachtung der dafür
festgelegten Bestimmungen beschlossen werden.
Für den Fall der Auflösung des Vereins werden die Vorsitzende,
die 1. stellvertretende Vorsitzende, die Schriftführerin
und die Schatzmeisterin zu Liquidatoren ernannt. Zur Beschlussfassung
der Liquidatoren ist Einstimmigkeit erforderlich.
Rechte und Pflichten der Liquidatoren bestimmen sich im Übrigen
nach den Vorschriften des BGB über die Liquidation (§§ 47 ff.
BGB).
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter
Zwecke fällt das Vermögen des Vereins je zur Hälfte
an den Geschichts- und Heimatverein Dreieichenhain e.V. und den Verein
Bürgerhilfe Dreieich e.V., die es unmittelbar und ausschließlich
für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke
zu verwenden haben. § 19 Haftpflicht

Für die aus den Veranstaltungen des Vereins entstehenden Schäden
und Sachverluste haftet der Verein den Mitgliedern gegenüber
nicht. Dies gilt nicht in Fällen des Vorsatzes und der groben
Fahrlässigkeit. § 20 Inkrafttreten
der Satzung 
Vorstehende Satzung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft gemäß
Beschluss der ordentlichen Mitgliederversammlung vom 20. März
1995. |
 |
|